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ARCHVis e.K.

architektur, soft- & hardware
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89522 Heidenheim

Telefon.: 0700/ELITECAD (35483223)
Fax: 0700/ELITECAD (35483223)

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E-Mail: info[at]archvis.net
Internet: www.archvis.net

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Hans-Jürgen Linde

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  / (download *.pdf)


 § 1       Geltungsbereich
 (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hingewiesen wird.

 § 2       Angebot und Vertragsabschluss
 (1) Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich.

 (2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma ARCHVis e.K. eine Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung durch ein vom Auftraggeber unterzeichnetes Angebot veranlasst. (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Firma ARCHVis e.K. sie schriftlich bestätigt.

 (4) Bestellte Hard- & Software ist von der Rückgabe ausgeschlossen soweit diese speziell für den Auftraggeber geordert wurde. Für Stornierungen die aus Kulanz erfolgen behält sich die ARCHVis e.K. das Recht eines Nutzungsdauerabzuges sowie einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 + MwSt. vor.

 § 3       Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten evtl. notwendiger Verpackung, Fracht- und Versicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Rechnungskopf genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 (3) Die ARCHVis e.K. behält sich das Recht vor dem Kunden die Zahlungsmethode zu verweigern und diesen, in vorheriger Absprache, auf eine andere Zahlungsmöglichkeit zu verweisen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen berechnet. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz werden bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 § 4       Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften nicht im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 § 5       Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6       Datensicherheit / Datenverlust
 (1)  Der Auftraggeber stellt die Firma ARCHVis e.K. von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlasse­nen Daten frei. Soweit Daten an die Firma ARCHVis e.K. – gleich welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auf­traggeber Sicherheitskopien her.

 (2)  Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten am PC eine Datensicherung durchzuführen, für Datenverlust oder Datenbeschädigung haftet die ARCHVis e.K. in keiner Form. Ausnahme davon bildet der Inhalt eines vorhandenen Service-Vertrages über Datensicherung und Backup.

 (3)  Für Datenverlust innerhalb eines vereinbarten Servicevertrages über Datensicherung und Backup haftet die ARCHVis e.K., wenn der Datenverlust von Mitarbeitern der ARCHVis e.K. grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Schäden und Datenverlust durch Dritte, können keine Ansprüche gegenüber der ARCHVis e.K. geltend gemacht werden.

 (4)  Für den Ausfall von Hard- oder Software sowie daraus resultierenden Schäden jeglicher Art, schließt die ARCHVis e.K. Ansprüche jeglicher Art aus. Der Auftraggeber stellt die ARCHVis e.K. von jeglicher Haftung und Ansprüchen Dritter frei.

 § 7       Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 § 8       Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an erbrachten Dienstleistungen oder der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig oder entgegen bestehender Absprachen verhält.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 § 9       Vertragsdauer, Leistungsanspruch, Kündigung von Serviceverträgen
 (1) Ein Servicevertrag (folgend gleich bestimmend für Partner-, Softwarepflege- und Wartungsvertrag) wird auf unbestimmte Zeit geschlos­sen. Der Servicevertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Mindestvertrags­laufzeit beträgt im Allgemeinen 12 Monate.

 (2) Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines bestehenden Servicevertrages besteht nur wenn das Kundenkonto ausgeglichen ist und die Bedingungen des Servicevertrages erfüllt sind.

 (3) Die Kündigung des Servicevertrags aus außerge­wöhnlichem  Grund kann im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

 (4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 § 10     Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Evtl. durch den Hersteller der Kaufsache zugesagte längere Garantiefristen bleiben hiervon unberührt, müssen vom Auftraggeber jedoch direkt beim Hersteller eingefordert werden. Bei der Lieferung von Güter die ausdrücklich als gebraucht gekennzeichnet und auch als solche Angeboten wurden, schließen wir Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Durch die notwendige Zusammenarbeit mit unserem Großhändler und unseren Herstellern können längere Fristen notwendig werden. Wir bemühen uns evtl. Störungen der Produktionsabläufe beim Auftraggeber so gering wie möglich zu halten, können diese jedoch nicht gänzlich ausschließen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die (Mehrfache-)Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 (7) Werden vom Auftraggeber Änderungen an ausgelieferter und abgenommener Soft- und/oder Hardware vorgenommen, so können keine Mängelansprüche gegen die ursprüngliche Sache und damit verbundene Dienstleistungen abgeleitet werden. Notwendige zusätzliche Arbeiten müssen erneut beauftragt und von der ARCHVis e.K. bestätigt werden. Auch evtl. getroffene pauschale Installationsverträge erlauben keine Ableitung auf Inklusivleistungen über die Abnahme hinaus. Es liegt allein im Ermessen der ARCHVis e.K. die nach der Abnahme geleisteten Dienstleistungen kulanterweise zu erlassen oder regulär zu berechnen.

 § 11    Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.